
Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (=materielle Bilanzkontinuität): einmal gewählte Bewertungs- und Abschreibungsmethoden beibehalten; stellt Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse sicher; formale Bilanzkontinuität: einheitliche Bezeichnung und Gliederung der Posten des Jahresabschlusses in der Bilanz und GuV.
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